Betriebsschließung wegen Corona?

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Falls Ihre Versicherung den Ausfall während des Corona-Lockdowns nicht bezahlen möchte oder Ihnen nur ein unzureichendes Vergleichsangebot in geringer Höhe anbietet, können Sie hier vollkommen unverbindlich Kontakt zu uns aufnehmen:

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    Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

    Millionenentschädigung durch LG München I zugesprochen

    Das LG München I verurteilte die Bayerische Versicherungskammer am 01.10.2020 zu einer Millionenentschädigung (Az. 12 O 5895/20).

    Auf die Rechtmäßigkeit der staatlichen Anordnung (Allgemeinverfügung) für die Leistungspflicht Ihrer Versicherung kommt es nicht an, so das LG München I.

    Der Gastronom musste daher auch nicht vorab gegen die Schließungsverfügung rechtlich angehen.

    Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 01.10.2020

    „Klage eines Gastwirts gegen seine Betriebsschließungsversicherung wird weitgehend stattgegeben

    Heute hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 EUR aufgrund der durch Corona bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben (Az. 12 O 5895/20).

    Nach Ansicht der Kammer besteht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung.

    Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten.

    Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

    Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen.

    Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.

    Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.
    Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.

    Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.“

    Alles Wissenswerte zu den Corona Betriebsschließungen

    Die Betriebsschließungsversicherung – BSV

    Mit der Betriebsschließungsversicherung sichern sich Restaurants, Gastwirte und Gastro-Betriebe gegen Vermögensschäden ab, die im versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass die zuständigen Behörden dem Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 28 – 32 IfSG) infolge des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort die Betriebsschließung oder weitere Maßnahmen anordnen.

    Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Betriebsschließung und Covid-19​

    Viele Versicherungen, wie zum Beispiel die Signal Iduna oder die Bayerische
    Versicherungskammer erkennen Corona unter Hinweis auf das Kleingedruckte in ihren Vertragsbedingungen vertragswidrig nicht an.

    Andere Versicherungen wollen sich durch fadenscheinige Hilfsangebote mit Hilfe eines Vergleichsangebotes unter zu weilen schon sittenwidriger Ausnutzung Ihrer Notlage von der Leistungspflicht freikaufen. Darauf sollten Sie nicht eingehen.

    Die Signal Iduna wiederum argumentiert damit, dass die Corona-Betriebsschließung auf einer Allgemeinverfügung beruht und dadurch die Leistungspflicht entfällt.

    Informationen zur aktuellen Entwicklung und
    zur Rechtslage in der Corona-Krise

    Dem Gastronomiegewerbe droht nach der durch die Politik ab dem 02.11.2020 angeordneten Betriebsschließung der Kollaps.

    Leidtragende des nach unserer Rechtsauffassung verfassungswidrigen Regelungschaos sind wieder Restaurants, Hotels und viele andere Branchen.

    Die angebotenen staatlichen Hilfen, wie zum Beispiel das Ausfallgeld zum Ausgleich des Schadens sind nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

    Strenge Gastro-Regeln in Bayern, Baden Württemberg aber auch in NRW bedrohen die Existenz von über 245.000 Restaurants, Bistros, Bars, Clubs, Imbissstuben, Café-Betreibern, Museen, Kinos, Sportstudios, Fitnessstudios, Eventveranstaltern und Kinderparadiese und stellen einen ungeeigneten und unverhältnismäßigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der auf ein rechtswidriges Berufsverbot hinausläuft.

    Nach unserer Auffassung kann die Wertigkeit des verfolgten Zwecks, also der Schutz von Gesundheit und Leben, der stets Vorrang hat, nicht darüber hinweg täuschen, dass das an den Gesetzgebungsorganen wie Bundestag und den 16 Landesparlamenten vorbei, überhastet angeordnete Mittel der Betriebsschließung nicht dazu dienen kann, den Grad und die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung herbeizuführen.

    Denn die RKI-Zahlen zur Corona-Pandemie zeigen, dass das Gastro-Gewerbe und die Hotellerie kein relevantes Infektionsgeschehen aufweisen und auch kein Pandemietreiber sind.

    Erneut drohen Umsatzeinbußen in Milliardenhöhe. Getätigte Investitionen in Heizpilze und Plexiglas-Trennwände waren umsonst.

    Ihre Berater in der Corona-Krise

    Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen in der Corona-Krise und bei Betriebsschließung über das Kontaktformular rund um die Uhr zur Seite.

    Wenn auch Sie nach dem 2. Lockdown in ihrer Existenz bedroht sind oder vor der Pleite stehen und Ihre Versicherung trotz pünktlicher Zahlung der Versicherungsprämie nicht zahlt, wenden Sie sich noch heute kostenlos und unverbindlich an uns.

    Dr. Gerrit Hartung

    Gründer und Inhaber der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    Über uns

    Die Abwicklung von Massenschadensfällen sind unsere Stärke

    Die „Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ hat sich auf die aktuellen Bedürfnisse von Geschädigten in vielen Lebensbereichen fokussiert.

    Unsere Tätigkeitsschwerpunkte:

    • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im so genannten Dieselabgasskandal
    • Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Versicherungsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kaufrecht
    • Betrugshaftungsrecht
    Des Weiteren befassen wir uns neben den klassischen Verbraucherrechten mit den Rechten von Bank- und Versicherungskunden, wobei wir unsere Schwerpunkte auf die Schadensminimierung für Geschädigte von Kapitalanlage- und Insolvenzbetrug sowie auf die Betreuung von Geschädigten im Dieselskandal und in Widerrufsfällen aufgrund des Widerrufsjokers legen.

    Stark im Dieselskandal

    Aktuell betreuen wir mehr als 5.000 Inhaber von Dieselfahrzeugen deutschlandweit.

    Wir sind nahezu an allen deutschen Landgerichten mit Klagen gegen die Hersteller aus Betrugshaftung sowie mit Klagen gegen Händler aus kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen und gegen finanzierende Banken unter Zuhilfenahme des Widerrufsjokers erfolgreich tätig.

    Zu unseren weiteren Schwerpunkten gehören die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherungen und auch die Abwicklung von Prozesskostenfinanzierungen.

    „Unser Thema ist Schadensersatz – überall dort, wo Betroffene darum kämpfen müssen!“

    Die „Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ betreut Mandanten als Privatpersonen, Unternehmer und als juristische Personen auch Gesellschaften, Vereine, Stiftungen, Family Offices und Genossenschaften.